Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zürikran
Ausgabe 10/22
1.) Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen des Unternehmens Zürikran.ch (nachfolgend wird die beauftragte Unternehmung Auftragnehmer genannt) bilden integrierten Bestanteil von allen Leistungen des Auftragnehmers in den Bereichen Transport und Kran. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und diese zu akzeptieren. Abweichende Bedingungen können nur schriftlich, mit Bestätigung des Auftragnehmers, vereinbart werden. Offerten des Auftragnehmers sind maximal 3 Monate gültig.
2.) Leistungsinhalt
Der Auftragnehmer stellt Sendungen in der ganzen Schweiz gemäss vereinbartem Leistungsumfang zu.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei der Kontaktaufnahme über die Transportstrecke (inklusiv Zufahrt zum Be- und Entladeort) und über die Transportgüter (Art, Gewicht, Besonderheiten, und weitere Informationen gemäss den vorliegenden AGB). Aufgrund dieser Informationen entscheidet der Auftragnehmer, mit welchem Fahrzeug der Transport durchgeführt wird und informiert den Auftraggeber über den Preis pro Stunde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Die Standardleistung beinhaltet die Abholung (inklusiv Aufladung), die Beförderung und die Auslieferung (inklusiv Abladung) des Transportgutes an den Empfänger.
Die Beförderung startet am Ladeort und endet am Entladeort, je sofern die Zufahrt für das Transportfahrzeug mit Ladung gewährleistet ist. Ist die Zufahrt zum Ladeort nicht gewährleistet, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen. Die Aufwendungen hat der Auftraggeber zu entschädigen. Ist die Zufahrt zum Entladeort nicht gewährleistet, endet die Beförderung an einem nahegelegenen möglichen Entladeort.
Die Kranleistungen beinhaltet insbesondere das Anheben, das Bewegen sowie das Auf- und Abladen von verschiedenen Gütern mit einem Kranfahrzeug. Ist das Aufladen am Ladeort nach Einschätzung des Auftragnehmers nicht möglich, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen. Die Aufwendungen hat der Auftraggeber zu entschädigen. Ist das Entladen am Entladeort gemäss Einschätzung des Auftragnehmers nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Entladung an einem nahegelegenen möglichen Ort vorzunehmen.
3.) Transportgüter
- Der Auftragnehmer transportiert grundsätzlich Waren jeder Grösse und Art, sofern die Güter aufgrund der Masse/Gewichte oder einer Sonderbewilligung transportiert werden dürfen.
Für den Transport der nachfolgend genannten Güter ist eine besondere Vereinbarung erforderlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Kontaktaufnahme zu informieren, wenn solche Güter zu transportieren sind (vgl. Ziffer 2).
– Einzelstücke mit Bruttogewichtüber 2000kg
-Einzelstücke mit Höhe über 290 cm
-Stücklängen, die mehr als 3m betragen
4.) Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäss und mit entsprechender Sorgfalt auszuführen.
5.) Pflichten des Auftraggebers
5.1.) Transport
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen über die zu transportierenden Güter zu beschaffen und dem Auftragnehmer bei der Kontaktaufnahme mitzuteilen (vgl. Ziffer 2).
Zur Beförderung sind mindestens folgende Informationen notwendig:
– vollständiger Lade- und Entladeort
– Bezeichnung des Frachtzahlers / Bezeichnung des Auftraggebers
-Menge und Art der Verpackungseinheiten
-Bruttogewicht und Abmessung (L*B*H) pro Verpackungseinheit
-Gewichtsverteilung
-Besonderheiten wie Termine, Avis, Zufahrbeschränkungen usw.
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Wenn die Transportgüter gedeckt werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies bei der Kontaktaufnahme mitzuteilen.
Sind Güter zu transportieren, bei denen besondere Vorsicht geboten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies bei der Kontaktaufnahme mitteilen. Die Güter sind entsprechend zu kennzeichnen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass allfälliges Gefahrgut gemäss den Vorschriften von ADR/SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den notwendigen Begleitpapieren versehen ist.
5.2.) Kranleistungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme, sämtliche sachdienliche Informationen und Besonderheiten die erforderlich sind, um die Kranleistung reibungslos und sicher abwickeln zu können, bekannt zu geben.
Dem Auftraggeber obliegen Mitwirkungspflichten. Um den Auftrag ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber eine verantwortliche Person zur Verfügung zu stellen, die der 3 Kontaktperson des Auftragnehmers sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt und alles Erforderliche vorkehrt, damit die Arbeiten sicher und unfallfrei ausgeführt werden können.
Werden dem Auftragnehmer Arbeiten aufgetragen, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort und ohne Folgen für ihn einzustellen.
Das Heben von Personen mit dem Kranfahrzeug ist mit und ohne Last verboten. Ausnahmen bestehen nur bei Vorliegen einer vorgängig bei der SUVA eingeholten Bewilligung.
5.3.) Zufahrt & Standplatz Kranleistungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten mit dem Transportfahrzeug mit Ladung (inkl. Kran) ohne Gefahr möglich sind sowie, dass der Standplatz mit dem Kranfahrzeug ohne Gefahr benutzt werden kann.
Beladene Fahrzeuge und Kräne weisen ein hohes Gewicht auf. Der Auftraggeber hat eine genügende Strassen- und Bodenbelastbarkeit (Keller, Tiefgarage, Schächte, Brücken usw.) sicher zu stellen. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme mitzuteilen.
Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien etc. ausgeführt werden, ist dies dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft vor Auftragsausführung alle notwendigen Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (Stromabschaltung, Kontaktaufnahme mit dem Betreiber usw.).
Für Kräne muss genügend freier Platz (Drehbereich) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter schwebender Last aufhalten. Um dies sicherzustellen ist der Aktionsbereich gegebenenfalls durch den Auftraggeber abzusperren und entsprechend zu signalisieren.
5.4.) Bereitstellung der Güter
Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung der Güter verantwortlich. Sie müssen so hergerichtet und beschaffen sein, dass alle auszuführenden Arbeiten schad- und gefahrlos möglich sind. Sie müssen über sichere und der Traglast entsprechenden Anschlagpunkte verfügen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass Stromzufuhren der Güter unterbrochen, bewegliche Teile (wie Schwenkarme, Schiebetüren usw.) fixiert und Flüssigkeiten, welche auslaufen können, entfernt sind.
5.5.) Anschlagmittel
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die, nicht durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Anschlagmittel, den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche für das Hebegut die notwendige Tragfähigkeit aufweisen.
5.6.) Wertdeklaration
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen hochwertigen Maschinen, Apparaten, Geräten und Gütern, bei der Kontaktaufnahme unaufgefordert den aktuellen Zeitwert anzugeben.
6.) Preisberechnung1
6.1) Allgemein
Massgebend für die Preisermittlung sind die Transportdistanz, das frachtpflichtige Gewicht sowie der Zeitaufwand der Leistung des für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Kranmodells. Das Kranmodell wird aufgrund der erforderlichen Reichweite und Ausladung durch den Auftragnehmer bestimmt.
Die Berechnung der Kranleistung erfolgt nach effektivem Zeitaufwand, jedoch mindestens 1 Stunde.
Für die Transportdistanz ab Depot (Effretikon bzw. Wallisellen) werden im Umkreis von 5 km 15 Minuten in Rechnung gestellt. Im Kanton Zürich werden bei mehr als 5 km Distanz 30 Minuten pauschal in Rechnung gestellt. Ausserhalb des Kantons Zürich wird die für den Anfahrtsweg benötigte Zeit in Rechnung gestellt.
Weitergehende Kosten für notwendige Bewilligungen usw., werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.2) Tarif Zuschläge
Treibstoffpreisschwankungen werden in Form eines Treibstoffzuschlags auf die Nettofracht separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
7.) Zusätzliche Kosten
Zeitliche Liefertermine können nur auf die volle Stunde vereinbart werden und müssen frühzeitig kommuniziert und mit der Disposition des Auftragnehmers vereinbart werden.
Für zeitliche Liefertermine werden folgende Zuschläge in Rechnung gestellt:
Liefertermine bis 08:00
Liefertermine bis 10:00
Abholung/Auslieferung
Abholung nach 16:30
CHF 80.00
CHF 50.00
CHF 50.00
CHF 80.00
Bei Leerfahrten des Auftragnehmers aufgrund falscher Informationen des Auftraggebers wird ein Pauschalbetrag von CHF 250.00 in Rechnung gestellt.
7.2.) Kosten bei Hilfspersonal sowie Zuschläge bei Nacht- und Sonntagsarbeiten
Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer Hilfspersonal zur Verfügung stellt, hat er dies vor Auftragsausführung mitzuteilen.
Dem Auftraggeber werden folgende zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt:
Hilfspersonal
Nachtarbeit Zuschlag
Sonntagsarbeit Zuschlag
CHF 83.00 pro Person und Stunde
CHF 35.00 pro Person und Stund
CHF 70.00 pro Person und Stunde
Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten bei allen für den Auftragnehmer tätigen Personen.
8.) Zahlungsbedingungen
Die Transport- und Kranleistungen werden alle 10 Tage in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird in Schweizer Franken ausgewiesen. Die Rechnungen sind netto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Nach Ablauf von 30 Tagen befindet sich der Auftraggeber automatisch im Verzug. Der Verzugszins beträgt mindestens 5%.
Es werden ausschliesslich Schweizer Franken akzeptiert. Das Zahlungsmittel WIR wird nicht akzeptiert.
Unberechtigte Abzüge werden dem Auftraggeber nachbelastet. Allfällige Rechnungskorrekturen sind innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu beantragen. Spätere Anträge werden nicht mehr geprüft.
9.) Haftung
9.1.) aus Transportleistungen
Die Haftung aus Transportleistungen richtet sich nach Ziffer 4 der jeweils gültigen Frachtführer- Haftungsbestimmungen (FFHB) in deutscher Sprache. Die Ziffer 4 der FFHB bildet integrierten Bestanteil dieser AGB. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der FFHB gehen die Bestimmungen der AGB vor.
9.2.) aus Kranleistungen
Bei Kranleistungen haftet der Auftragnehmer für Schäden, die er nachgewiesenermassen absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Eine weitergehende Haftung für Schäden jeglicher Art wird ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden aus Verspätung, Arbeitsverzögerung und andere mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.
Äusserlich erkennbare Schäden am Hebegut sind sofort und in Anwesenheit des Kranchauffeurs schriftlich im Arbeitsrapport zu vermerken.
Für Schäden am Kranwagen, welche ohne Verschulden des Auftragnehmers entstanden sind, haftet der Auftraggeber.
Die Beurteilung der Machbarkeit des Kraneinsatzes obliegt vor Ort einzig und allein dem Kranchauffeur. Es steht ihm das Recht zu, die Kranarbeit nicht auszuführen oder abzubrechen. Eine Schadenersatzpflicht entsteht dadurch nicht. Verlangt der Empfänger die Entladung trotz Vorbehalt des Kranchauffeurs, trägt der Auftraggeber das Haftungsrisiko vollumfänglich.
Sollte es aus wettertechnischen Gründen wie Regen, Wind, Blitz usw. nicht möglich sein den Auftrag sicher abzuwickeln, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zu verschieben. Eine Schadenersatzpflicht entsteht dadurch nicht.
10) Gerichtsstand und anwendbares Recht
Allfällige Streitigkeiten aus Transport- und Kranleistungen des Auftragnehmers sind nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Auftragnehmers.